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Grundsätzlich richtet sich das anwaltliche Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dessen Vergütungsverzeichnis und ist vom jeweiligen Streitwert abhängig. 

In vielen Fällen brauchen Sie jedoch die Anwaltskosten nicht zu tragen, z.B. wenn Sie Deckungsschutz durch Ihre Rechtsschutzversicherung erhalten. Auch als Rechtsschutzversicherter genießen Sie die freie Anwaltswahl und können nicht von der Rechtsschutzversicherung an eine bestimmte Kanzlei verwiesen werden. Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich selbstverständlich auf Wunsch für Sie.

Bei Obsiegen können Sie sich in der Regel Ihre Kosten vom Gegner erstatten lassen.

Ausnahmen gelten v.a. in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bis zum Ende der ersten Instanz. Hier trägt jede Partei die eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Falls Sie für Fragen des Arbeitsrechts rechtsschutzversichert sind (Berufsrechtsschutz), trägt die Rechtsschutzversicherung auf Antrag die Kosten.

Bei geringen oder keinen Einkünften kommt ein Antrag auf Beratungshilfe (für den außergerichtlichen Bereich) und / oder Prozesskostenhilfe (für das Gerichtsverfahren) in Betracht, soweit Erfolgsaussichten bestehen.

Um eine ungefähre Vorstellung über die anfallenden Prozesskosten zu bekommen, können Sie den Prozesskostenrechner (hier klicken) verwenden.